Satzung

Satzung 

der rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen

Stay Stiftung für multiplikative Entwicklung

mit dem Sitz in Stuttgart

Präambel

Vision, Ziel und Motivation

Unsere Vision ist: Wir sind die Generation, die den weltweiten Sieg über extreme Armut, Hunger und Not erleben kann.

Das Ziel von Stay ist, Kinder und Erwachsene in Entwicklungsländern dabei zu unter stützen, sich selbst aus der Armutsspirale zu befreien, ihren Weg zu gehen und zu einem selbstbestimmten und freien Leben zu finden.

Wir verstehen die Menschheit als weltweite Gemeinschaft. Deshalb wird unser Enga gement getragen von dem Bedürfnis die Existenzgrundlage aller Menschen zu sichern und globale Gerechtigkeit zu schaffen.

Was Stay besonders macht

Stay steht für kleine Lösungen mit großer Wirkung. Für Projekte, die so durch dacht sind, dass sie sich sogar von selbst weiter verbreiten. Und deren Wirk samkeit sich dauerhaft entfaltet. Kurz: Für eine Entwicklung, die bleibt.

Dieser Ansatz sorgt für das, was wir dringend brauchen, angesichts der vielen Millio nen Menschen, die in extremer Armut leben: Breitenwirkung. Deshalb steht unser loka les Handeln immer direkt im Hinblick auf die Gestaltung größerer, globaler Zusammen hänge. Durch eine langfristige Perspektive stellen wir sicher, Entwicklungen zu Ende zu denken.

Stay entsteht auch als Kontrapunkt zur bisherigen, umstrittenen Form der Entwick lungshilfe, welche sich Vorwürfen wie der Bevormundung und der Schaffung neuer Abhängigkeiten selbst in Zeiten von ,Hilfe zur Selbsthilfe“ stellen muss.

– 2 –

Vor diesem Hintergrund verkörpert Stay in der Entwicklungszusammenarbeit insbe sondere Innovation und permanente Weiterentwicklung. Unsere zwei Leitfragen zur Innovation sind: Wie müssen Entwicklungsprojekte sein, die bei achtsamem Mittelein satz wirklich wirkungsvoll sind und zwar dauerhaft? Und: Wie schaffen wir es, dass sich solche erfolgreichen Projekte sogar von selbst weiter verbreiten?

Wie wir arbeiten

Wir bauen Allianzen von Einheimischen auf, die die Probleme ihrer Heimat selbst lösen

Der erste Schritt zu nachhaltiger Wirksamkeit ist, eine Kombination aus Gesundheit, Bildung und Einkommen in einer Region gleichzeitig aufzubauen, um dort das kleinst mögliche selbsttragende System zu festigen. Auf diese Weise wird der Eintritt in unse re sogenannte Wohlfahrtsspirale ermöglicht, die wir als Konzept der Armutsspirale ent gegen setzen. Anschließend werden weitere Felder wie Menschenrechte, Umwelt und Infrastruktur entwickelt. In allen Handlungsfeldern konzentrieren wir uns auf Grundver sorgung, welche wir dafür mit maximaler Breitenwirkung aufbauen.

Zusätzliche Nachhaltigkeit schaffen wir, in dem wir auf der übergeordneten Projektlei tungsebene die Selbststeuerung des Entwicklungsprozesses durch die Menschen vor Ort ermöglichen. Denn Selbststeuerung ist ein Schlüsselfaktor für dauerhafte Selbst ständigkeit. So unterstützt Stay die Menschen dabei, ihre Lebenssituation selbst zu gestalten und damit individuell, bedarfsgerecht und dauerhaft zu verbessern. Da Kinder und Jugendliche die lebendige Zukunft sind, nehmen sie in den Entwicklungsprojekten stets eine zentrale Position ein.

Multiplikative Entwicklung bedeutet für uns konkret einerseits einheimische Sozialun ternehmerinnen und Sozialunternehmer sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in ihrem Wirken zu unterstützen. Andererseits die Verbreitung von erfolgreichen Projekt konzepten zu fördern und zu automatisieren. Hierzu bauen wir vor Ort in den Entwick lungsländern breite Netzwerke auf, welche die Entwicklung langfristig selbst tragen, die Ausbildung von Multiplikatoren lenken und die Selbstverbreitung von Know-how und erfolgreichen Projektkonzepten weiter verstärken.

Unsere Gemeinschaft

Stay führt die Grundhaltung der Vorgängerorganisation Südwerk Stiftung fort. Schon deren Gründung im Jahr 2007 stand symbolisch für die ständig vorhandene Möglich keit, das Gemeinschaftliche in unserem Leben zu stärken und die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, zu verändern, zu verbessern und zu gestalten.

Eine Vielzahl ehrenamtlich Engagierter aus ganz Deutschland und hunderte Men schen, die seitdem Zustifter und Spender geworden sind, haben die Gründung von Stay im Jahr 2013 möglich gemacht. Stay ist eine Gemeinschaftsstiftung. Alle Menschen sind auch zukünftig eingeladen, sich gemeinsam für den Stiftungszweck zu en gagieren, unsere Projekte durch Spenden zu unterstützen und sich mit Zustiftungen am weiteren Aufbau des Stiftungskapitals zu beteiligen. Jeder einzelne Beitrag ist wichtig – gemeinsam verändern wir die Welt.

1. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung

Name, Sitz und Rechtsform

(1)

Die Stiftung führt den Namen:

Stay Stiftung für multiplikative Entwicklung.

(2)

Die Stiftung hat ihren Sitz in Fellbach.

(3)

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung.

Stiftungszweck 

(1)

Die Stiftung mit Sitz in Fellbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga benordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

(2)

Zweck der Stiftung ist

a)

die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,

b)

die Förderung von Kunst und Kultur und

c)

die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

Der Satzungszweck lit a) wird verwirklicht insbesondere durch Förderung, Aufbau und Durchführung von partnerschaftlichen Projekten der Entwicklungszusam menarbeit. Dadurch sollen Menschen in Entwicklungsländern dabei unterstützt werden, sich selbst aus der Armutsspirale zu befreien, ihren Weg zu gehen und zu einem selbstbestimmtenund freien Leben zu finden. Hierzu werden insbeson dere Netzwerke und Allianzen von Einheimischen aufgebaut, einheimische Sozi alunternehmer und Multiplikatoren unterstützt sowie die Verbreitung von erfolg reichen Projektkonzepten gefördert. Die Stiftung wird hierzu auch Öffentlichkeits arbeit – auch im Rahmen von Informationsveranstaltungen – und Lobbyarbeit für die Entwicklungszusammenarbeit betreiben. Dies beinhaltet auch die aktive Ver netzung von Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit sowie Aktivitäten zur Weiterentwicklung dieser Organisationen.

Der Satzungszweck lit b) wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Benefizveranstaltungen einschließlich ihrer Planung und Durchführung.

Der Satzungszweck lit c) wird verwirklicht insbesondere durch die Aktivierung von Ehrenamtlichen, z. B. den Aufbau von Netzwerken oder die Organisation von Hochschulgruppen, in denen Interessierte an die Entwicklungszusammenarbeit herangeführt, vernetzt und über deren Zusammenhänge informiert werden.

(3)

Zweck der Stiftung ist außerdem die Beschaffung von Mitteln für die Verwirkli chung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften, die im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind.

(4)

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

$ 3 Stiftungsvermögen

Die Stiftung wird mit einem Vermögen von € 78.000,– ausgestattet.

II. Stiftungsorgane

Stiftungsorgane 

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

$ 5

Aufgaben des Stiftungsvorstands 

(1) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesonde

re die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er ver waltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

Die Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung je einzeln, sie sind von den Be schränkungen des § 181 BGB befreit.

B) Der Vorstand soll nur dann Zuwendungen gewähren, wenn ihm glaubhaft ge

macht ist, dass wegen seiner Zuwendungen öffentliche Mittel oder Zuwendungen

Dritter nicht gekürzt oder versagt werden.

(4)

Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsvorstand darauf zu achten, dass die Steuer befreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

(5)

Mit Genehmigung der Stiftungsbehörde kann den Mitgliedern des Stiftungsvor stands vom Stiftungsvorstand für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Fall werden ihnen ihre Auslagen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.

86 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsvorstands 

(1)

Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungs vorstands sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsvorstand übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

(2)

Zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstands werden bestellt:

a)

Als Vorsitzenden Herr Benjamin Wolf, Augustenstraße 75, 70178 Stuttgart

auf unbestimmte Zeit;

b)

Herr Christoph Hoelzel, Reinsburgstr. 53c 70178 Stuttgart

auf die Dauer von drei Jahren;

Satz rf Stift 130904Reinv.docx

c)

Frau Myriam Vitovec, Calle Centenario 179 Edificio Atelier, depto. 103 A Barranco, Lima 4 (Peru)

auf die Dauer von vier Jahren.

Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsvorstand aus, so wird sein Nachfolger durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsvor stands auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Endet das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer, so er folgt die Bestellung für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Kommt ein Beschluss über die Bestellung eines Nachfolgers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zustande, so wird der Nachfolger auf Antrag ei nes Mitglieds des Stiftungsvorstands von der Stiftung Entwicklungs Zusammenarbeit Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der zuständigen Stif tungsbehörde bestellt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet durch

a)

Ablauf der Amtsdauer des Mitglieds;

b)

Tod des Mitglieds;

Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich ge genüber der Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus ande ren Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch ein stimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

Abberufung aus wichtigem Grund; sie ist durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Stiftungsvorstandsmitglieder bei Einverständnis der Stif tungsbehörde möglich. Zu seinen Lebzeiten ist das Einverständnis des Stif ters einzuholen, auch wenn der Stifter dem Stiftungsvorstand nicht mehr angehört.

Organisation des Stiftungsvorstands 

(1)

Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.

– 7 –

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsvorstand unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

$ 8 Entscheidungen des Stiftungsvorstands, Sitzungen

(1)

Der Stiftungsvorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen oder in Telefon- oder Videokonferenzschaltungen gefasst.

(2)

Sitzungen des Stiftungsvorstands sind abzuhalten, sooft es die Belange tung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands die Einberufung verlangt.

(3)

Die Einberufung des Stiftungsvorstands erfolgt in Textform durch Einladung sei ner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder seinen Stell vertreter unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Absendung der Einla dung und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen lie gen. In jedem Geschäftsjahr muss der Stiftungsvorstand mindestens einmal ein berufen werden.

(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner

Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 8 – an der Beschlussfas sung mitwirken.

(5)

Die Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsvorstands mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)

Für folgende Maßnahmen ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvor stands erforderlich:

a)

Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen (S 9 Absatz (1));

b)

Satzungs- und Zweckänderungen ($ 11);

c)

Auflösung der Stiftung (8 11).

(7)

Die Beschlüsse des Stiftungsvorstands sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

– 8 –

(8)

Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefo nischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands wi derspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz (6). Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zuzuleitenden Auf forderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzwdie Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Mitglieder des Stiftungsvorstands, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung widerspre chen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes schriftlich mitzuteilen.

III. Verwaltung des Stiftungsvermögens,

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Verwaltung des Stiftungsvermögens

(1)

Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. Das Stiftungs vermögen ist im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen in seinem realen Wert zu erhalten. Im Rahmen dieser Vorgaben sind Vermögensumschich tungen zulässig. Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für die Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Stiftungs vermögens nach Satz 2 benötigt werden. Beschlüsse über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen bedürfen zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer

den. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Spenden sind – vorbehaltlich Absatz 3 – zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Bei Zuwen dungen kann der Zuwendende auch eine Zuführung zum Stiftungsvermögen vor sehen (sog. „Zustiftungen).

– 9 –

(3)

Die Stiftung ist berechtigt

a)

in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädli chen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;

b)

in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mit tel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, ins besondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsvorstand zu bestimmen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

$ 10 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermö

gens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.

(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsvorstand eine Jah

resrechnung mit einer Vermögensübersicht oder auf Beschluss des Stiftungsvor standes einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie ei nen Geschäftsbericht zu erstellen. Der Stiftungsvorstand kann jederzeit beschlie Ben, dass die Jahresrechnung durch einen von ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer oder eine von ihm bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen ist.

(4) Die Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht bzw. der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind mit dem etwaigen Prüfungsbericht des Ab schlussprüfers der Stiftungsaufsicht vorzulegen.

(5) Der Stiftungsvorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestim mungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Bei laufenden Zu wendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.

– 10 –

IV. Satzungsänderungen, Auflösung der

Stiftung und Vermögensanfall

$ 11 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung

(1)

Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung ein schließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerfreiheit der Stiftung nicht gefährdet wird. Er ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind. Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Beschlüsse über die Änderung des Stif tungszwecks, über die Auflösung oder über die Zusammenlegung sind nur zuläs sig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmög lich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2)

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung sowie ihre Zu sammenlegung mit einer anderen Stiftung sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Sat zungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.

$ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe cke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förde rung der Entwicklungszusammenarbeit